Straßenverkehrszulassungsordnung
§ 42 Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen und Leergewicht
Hinter Krafträdern und Personenkraftwagen dürfen Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse nur mitgeführt werden, wenn das ziehende Fahrzeug Allradbremse und der Anhänger nur eine Achse hat; Krafträder gelten trotz getrennter Bedienungseinrichtungen für die Vorderrad- und Hinterradbremse als Fahrzeuge mit Allradbremse, Krafträder mit Beiwagen jedoch nur dann, wenn auch das Beiwagenrad eine Bremse hat. Werden einachsige Anhänger ohne bauartbedingt ausreichende eigene Bremse mitgeführt, so darf die Anhängelast höchstens die Hälfte des um 75 kg erhöhten Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, aber nicht mehr als 750 kg betragen.
Hintergrund
Im November 1997 führte die Forderung von Verbänden und Interessenvertretungen zur Anhebung der Höchstgeschwindigkeit von Krafträdern mit Beiwagen zu einem Expertengespräch bei der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt). Teilnehmer waren Vertreter von Verbänden der Motorradindustrie und -nutzer, eines Anhängerherstellers, von technischen und wissenschaftlichen Instituten, Automobilclubs, Polizei sowie das Bundesministerium für Verkehr. Ergebnis: Bei Vorliegen entsprechender Untersuchungsergebnisse wäre man durchaus bereit, für eine Anhebung der Höchstgeschwindigkeit zu sorgen. Offensichtlich war man sich der großen Gefahr bewusst, die gegeben ist, wenn ein Kraftrad mit Anhänger auf der Autobahn nur mit 60 km/h unterwegs sein darf.
Nach anfänglicher Zusage des Industrie Verbandes Motorrad (IVM) machte dieser jedoch im Jahre 2002 einen Rückzieher. Daraufhin erhielt die Zeitschrift Motorrad-Gespanne die Information, dass bei der geringen Anzahl der Anhängerfahrer die Kosten der Prüfung von rund 40.000 Euro unverhältnismäßig hoch wären. Würden die Kosten jedoch von einer Firma oder anderen Institution übernommen, könne eine solche Prüfung erfolgen.
Auch wurden schon mehrmals Petitionen eingereicht, damit die 60er-Regel fällt, doch sie waren schlecht vorbereitet und viel zu wenig bekannt, als dass sich dazu eine ausreichende Zahl von Personen hätte beteiligen können. (Siehe MG 168)
Ausnahmegenehmigung
Aus Sicht des amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) bei TÜV oder Dekra bedarf es einer „Ausnahmegenehmigung von § 3, Abs. 3 Nr. 2b der StVO“. Danach muss vom aaS festgestellt werden, dass die geprüfte Fahrzeugkombination aus Kraftrad mit Beiwagen wie ein PKW mit Anhänger technisch unbedenklich mit einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h im öffentlichen Straßenverkehr betrieben werden kann; mit einem besonderen Gutachten gemäß 9. Ausnahmeverordnung von der StVO auch mit 100 km/h.
Viele Ausnahmegenehmigungen wurden schon erteilt und bei den meisten Gutachten gibt es eine ähnlich lautende Formulierung zur Begründung. Sie lautet in etwa so:
„Beim Zugfahrzeug handelt es sich nur vom äußeren Erscheinungsbild und formal um ein Kraftrad mit Beiwagen. Technisch handelt es sich um ein zweispuriges, asymmetrisches dreirädriges Spezialfahrzeug mit Lenk- und Bremsanlage nach Art eines PKW.“
Bei fast allen Gutachten waren diese Gespanne mit Achsschenkellenkung und ABS ausgestattet. Allerdings ist das Prozedere zur Erlangung der Ausnahmegenehmigung aufwendig. Um eine solche Bescheinigung zu erhalten, werden vom aaS umfangreiche Fahr- und Bremsversuche durchgeführt. Diese werden auch im Gutachten detailliert beschrieben:
Betrachtet man die Liste der umfangreichen Prüfung, um wenigstens 80 km/h fahren zu dürfen, wird schnell deutlich: Das ist nicht billig! Wie hoch die Investition ist, hängt von Fall zu Fall ab und kann nur vom Sachverständigen bei TÜV oder Dekra angegeben werden.
Da sich die Bundesbehörden vor einer generellen Lösung drücken und Motorräder mit Anhänger weiterhin als gesetzlich genehmigtes Verkehrshindernis auf die Straßen zwingen, muss man die Lösung per Ausnahmegenehmigung begrüßen. Es ist immerhin auch der Beweis, dass unter gewissen Voraussetzungen eine generelle 80er Regelung möglich wäre. Auch Aussagen von Polizisten wie: „Wenn Sie nicht schneller fahren (als 60 km/h), verlassen sie die Autobahn!“, gehörten dann der Vergangenheit an.
Anhänger-Maut für Straßen in der Schweiz
Der Anhänger - wie auch der Beiwagen - sind auf schweizer Straßen von der Maut befreit.
Nachzulesen im Nationalstrassenabgabegesetz (NSAG), Artikel 4, Absatz1, Buchstabe i. (Stand 2023)
Anhänger von Ural.
Airstream
Comanche aus Barcelona
Eigenbau
EZS Packer
Ott Anhänger
Beiträge zum Thema Anhänger in MG:
Anhängekupplung für Armec-Gesp. 14
Anhänger , Nachricht 146
Anhänger 50
Anhänger „Packer“ von EZS, Nachricht 121
Anhänger 60 km/h, Recht, Leitartikel 103
Anhänger am Gespann 108
Anhänger am Gespann 133
Anhänger an Gespannen bleiben erlaubt 131
Anhänger Consett 15
Anhänger Einrad 16
Anhänger Faltcaravan hinter Gespannen 2
Anhänger Freewheel 17
Anhänger fürs Gespann 73
Anhänger hinter Gesp. 12, 15, 38, 39, 40
Anhänger in Norwegen 39
Anhänger Jukebox, Eigenbau, Nachricht 200
Anhänger Leserbrief 76
Anhänger mit 80 km/h 168
Anhänger Petition zur 60-km/h-Abschaffung 142
Anhänger Schuring 51
Anhänger Squire 0
Anhänger -Treffen 86, 88, 99, 101, 113, 120, 129, 134
Anhänger von Ott, Nachricht 67
Anhänger von Schuring, Nachricht 142
Anhänger zum Gespanntransport 34, 35, 36, 104
Anhänger zum Schlafen, Nachricht 65
Anhängerbetrieb mit 60 km/h 84
Anhängerkupplung an Ural 107
Anhängerkupplung für EML GT 2001 45
Anhängerüberblick 166
Anhängerverbot in Italien, Leserbiefe 176
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Kommentar von Bernhard Götz 60 km/h - Risiko per Gesetz verordnet In Deutschland gilt als einzigem Land der Welt ein gesondertes Tempolimit für Motorräder und Gespanne mit Anhänger. Das führt hierzulande immer wieder zu der gefährlichen Situation, dass Motorradfahrer, die sich auf Autobahnen an das für sie geltende Tempolimit von 60 km/h halten, Staus verursachen und von jedem 40-Tonner überholt werden. Das Tempolimit wurde in den 1950er Jahren festgeschrieben, in einer Zeit, als ein Mittelklassemotorrad mit windigen Trommelbremsen bestückt war, das Motorradgewicht bei 120 kg lag und der Beiwagen meist ungebremst daherkam. Beim Auto hat man die technischen Entwicklung berücksichtigt und das Tempolimit unter technischen Auflagen bereits vor vielen Jahren auf 100 km/h angehoben. Das Argument der ´Bremser´: "In Deutschland gibt es nur wenige Anhänger an Motorrädern", zieht nicht. Allein in europäischen Ausland gibt es Dutzende von Herstellern für Motorradanhänger. |