Straßenverkehrszulassungsordnung

Nach der StVZO gelten Krafträder mit Beiwagen als einspurige Fahrzeuge. Eine Sichtweise die fast hundert Jahre alt ist. Der Gesetzgeber geht immer noch davon aus, dass der Beiwagen am Motorrad abgenommen werden kann und das Motorrad sowohl als Zwei- und Dreirad gefahren wird. Dies ist aber nur bei sehr wenigen Fahrzeugen möglich. Insbesondere bei leistungsstärkeren Motorrädern ist ein wahlweiseeintrag ein Sicherheitsrisiko, das vermieden werden sollte. Eine Ausnahme sind die sogenannten Schwenker.

 

Siehe: Vorschriften und Paragraphen

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