Nach der StVZO gelten Krafträder mit Beiwagen als einspurige Fahrzeuge. Eine Sichtweise, die fast hundert Jahre alt ist. Der Gesetzgeber geht immer noch davon aus, dass der Beiwagen am Motorrad abgenommen werden kann und das Motorrad sowohl als Zwei- und Dreirad gefahren wird. Dies ist aber nur bei sehr wenigen Fahrzeugen möglich. Insbesondere bei leistungsstärkeren Motorrädern birgt ein wahlweisee Eintrag ein Sicherheitsrisiken, die vermieden werden sollten. Eine Ausnahme sind die Schwenker.
Siehe: Vorschriften und Paragraphen