Einzelabnahme

Die Einzelabnahme, im amtlichen Sprachgebrauch auch Einzelbetriebserlaubnis (EBE), ist das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren zur Erteilung einer Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug, das nicht über eine allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder eine EG-Typgenehmigung verfügt. Sie bildet damit das direkte Gegenstück zur ABE: Während die ABE als Seriengenehmigung für eine gesamte Fahrzeugbaureihe gilt, wird die Einzelabnahme für ein einzelnes, konkretes Fahrzeug erteilt.

Rechtsgrundlage ist § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in Verbindung mit § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV). Landläufig auch Vollgutachten und Vollabnahme gebräuchlich.

 

Relevanz für Gespannfahrer

Für Gespannfahrer ist die Einzelabnahme in mehreren typischen Situationen erforderlich:

Beim Anbau eines Beiwagens an ein Solofahrzeug erlischt in der Regel die ursprüngliche Betriebserlaubnis des Motorrads. Die fertige Kombination aus Zugmaschine und Beiwagen stellt zulassungsrechtlich ein neues Fahrzeug dar und benötigt eine eigene Betriebserlaubnis.

Bei umfangreichen Umbauten am Gespann greift § 19 Abs. 2 StVZO: Wenn mehrere sich gegenseitig beeinflussende Umbauten vorgenommen werden, die über vorhandene Prüfzeugnisse (ABE, ECE-Genehmigung, Teilegutachten) nicht abgedeckt sind, ist eine Einzelabnahme nach § 21 StVZO erforderlich. Beispiel: Änderungen an Fahrwerk, Radaufhängung oder Bremsanlage.

Auch bei Importfahrzeugen ohne EG-Typgenehmigung oder bei Fahrzeugen mit unvollständigen Fahrzeugdaten wird eine Einzelabnahme zur Inbetriebnahme erforderlich.

Gleiches gilt für Scheunenfunde und Fahrzeuge, die länger als sieben Jahre außer Betrieb gesetzt waren und für die keine Datenbestätigung, Bescheinigung über die Einzelgenehmigung oder EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt.

 

Ablauf

Die Begutachtungen gemäß § 21 StVZO dürfen nur von einem amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) oder einem Unterschriftsberechtigten für das Gesamtfahrzeug des Technischen Dienstes vorgenommen werden. Der Sachverständige prüft technischen Zustand, Verkehrssicherheit und Übereinstimmung mit den zum Zeitpunkt der Erstzulassung gültigen Vorschriften. Die Abnahme enthält unter anderem eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung; der Gutachter erfasst zudem die Fahrzeugdaten für die Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil I und II.

Nach positivem Abschluss wird das Ergebnis dokumentiert und bei der Zulassungsstelle eingereicht, die die Daten in die Fahrzeugpapiere einträgt.

 

Zuständige Prüforganisationen

Seit dem Bundesratsbeschluss vom 15. Februar 2019 sind alle anerkannten Prüforganisationen berechtigt, Vollgutachten und Einzelabnahmen durchzuführen. Zuständig sind TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS und FSP sowie auf § 21 StVZO spezialisierte unabhängige Ingenieurbüros.

 

Abgrenzung: Änderungsabnahme

Von der Einzelabnahme zu unterscheiden ist die Änderungsabnahme (§ 19 Abs. 3 StVZO): Bei einer Änderungsabnahme werden nachträgliche Umbauten an einem bereits zugelassenen Fahrzeug geprüft; bei einer Einzelabnahme geht es um Fahrzeuge ohne gültige Betriebserlaubnis, etwa Importe, Eigenbauten oder Fahrzeuge mit umfangreichen Änderungen.

 

 

Quellen

Letzte Bearbeitung: 16. Juni 2026

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