Bremsen

Die gesetzlichen Vorschriften über Bremsanlagen von Motorrädern und Gespannen finden sich im § 41 der StVZO und in der EG-Richtlinie 93/14/EWG bzw. der ECE-Regelung ECER78 wieder.
Gespanne bis zur Erstzulassung 1.10.1998 unterliegen hinsichtlich des Bremsverhaltens nur der StVZO. Es werden entweder zwei voneinander unabhängige Bremsanlagen oder eine Bremsanlage mit zwei voneinander unabhängigen Bedienungseinrichtungen gefordert, von denen jede auch dann wirksam sein muss, wenn die andere versagt. Für Motorräder und Gespanne hat sich die Bauweise mit zwei unabhängigen Bremsanlagen bewährt. Die vorgeschriebene mittlere Bremsverzögerung beträgt mindestens 2,5 m/s
2 für jede der beiden Bremsanlagen. Dies entspricht z. B. einem Bremsweg von ca. 154 m bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 100 km/h. Eine Feststellbremse ist in Deutschland nicht vorgeschrieben, eine Bremse am Beiwagen nur in Verbindung mit einem einachsigen ungebremsten Anhänger. Wenn die vorgeschriebene Bremsverzögerung den gesetzlichen Werten entspricht, ist somit – theoretisch – keine zusätzliche Beiwagenbremse erforderlich. Die Forderung ergibt sich jedoch aus dem Stand der Technik: Jeder Kleinwagen benötigt nur ca. ein Drittel des oben genannten Bremsweges. Das Eigenlenkverhalten eines Gespannes ohne Beiwagenbremse ist besonders bei Gefahrbremsungen kritisch.
Für Motorräder und Gespanne, die ab dem 1.10.1998 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gelten die verschärften europäischen Anforderungen und Grenzwerte der Richtlinie 93/14/ EWG bzw. der ECER78. Beide Vorschriften sind als gleichwertig zu betrachten. Als allgemeine Anforderungen müssen Bremsen sich selbsttätig nachstellen oder leicht von Hand nachstellbar sein. Der Bremsflüssigkeitsstand muss bei hydraulischen Bremsen leicht kontrollierbar sein. Bremsbeläge dürfen kein Asbest enthalten. Laut EG-Recht müssen Motorräder („Klasse L3-Fahrzeuge“) und Gespanne („Klasse L4-Fahrzeuge“ laut ECE-Recht) mit zwei Betriebsbremsanlagen mit unabhängigen Betätigungs- und Übertragungseinrichtungen ausgerüstet sein, wovon mindestens eine auf andere auf das Hinterrad einwirkt. Die Betriebsbremsanlagen können auch als Kombibremsen zusammenwirken (z. B. auf eine Bremsscheibe mit zwei Bremssätteln). Eine Feststellbremse ist in D nicht erforderlich.

Mit guter Bremsanlage kommt ein Gespann aus 100 km/h nach etwa 43 Metern zum Stehen. Die gesetzliche Mindestverzögerung von 4,6 m/s2 führt zu einem Bremsweg von 84 Metern.