Jedes Gespann (allgemein
jedes Fahrzeug mit einer Höchstgeschwindigkeit über als 6 km/h) darf auf öffentlichen Straßen nur dann betrieben werden, wenn es durch Erteilen einer Betriebserlaubnis in Verbindung
mit Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge von den Zulassungsbehörden (Straßenverkehrsämter) zum Verkehr zugelassen wird. Diese Zulassungspflicht dient der Sicherheit
aller Verkehrsteilnehmer. Fahrzeuge müssen bestimmten Bauvorschriften entsprechen, die in nationalen Verordnungen (StVZO = Straßenverkehrszulassungsordung, FTV=Fahrzeugteileverordnung) oder europäischen
Richtlinien oder Regelungen (z. B. 92/61/EWG) näher beschrieben werden. Fahrzeuge, die nachweislich entweder der StVZO oder den korrespondierenden EG-Einzelrichtlinien entsprechen, erhalten die Betriebserlaubnis.
Für Einzelabnahmen gelten bezüglich Abgasemissionen, Motormanipulation und Geräuschpegel seit dem 1.10.2000 (Tag der Erstzulassung) für Krafträder und Gespanne nur noch die EG-Vorschriften.
Bestehende Allgemeine Betriebserlaubnisse für Krafträder blieben bis zum 16.6.2003 gültig.
Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug der StVZO oder den entsprechenden EG-Vorschriften entspricht. Hierzu stellen die örtlichen Zulassungsstellen als Symbol der erteilten Betriebserlaubnis
einen Fahrzeugschein aus und teilen ein amtliches Kennzeichen zu. Wie lange gilt jetzt die Betriebserlaubnis? Sie gilt so lange, bis sie nicht ausdrücklich entzogen (z. B. bei Verkehrsunsicherheit
des Fahrzeugs) oder das Fahrzeug endgültig außer Betrieb gesetzt wird oder wenn an einem bestehenden Fahrzeug Veränderungen vorgenommen werden, so dass die in der Betriebserlaubnis genehmigte
Fahrzeugart verändert wird, eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird. Dies bedeutet für den Gespannhersteller nichts
anderes, als dass beim Umbau vom Solo- zum Gespannmotorrad erst einmal die Betriebserlaubnis erlischt.