Der Hersteller des Motorrades kann die Tauglichkeit zum Anbau eines Beiwagens bereits überprüft haben, das heißt, das Motorrad ist beiwagentauglich. Für ältere BMW-, Moto-Guzzi-, Harley-Davidson- und MZ-Modelle ist dies beispielsweise der Fall.
Hersteller oder deren Importeure bzw. auch der Technische Überwachungsverein oder die Dekra können genauere Angaben machen, welche Modelle hier gemeint sind. Bestimmte Motorräder (z. B. Harley-Davidson-FL-Modelle oder MZ (Kanuni-MZ) gab es auch serienmäßig mit Beiwagen (Gespann mit ABE). Solche für Gespannbetrieb geprüfte Motorräder verlangen nach geringen Umbaumaßnahmen, es wird sich im Allgemeinen um eine Fahrzeugänderung handeln.
Japanischen Motorrädern der 70er, 80er und 90er Jahre wird meist eine weniger günstige Ausgangsbasis attestiert: Sie sind entweder für den Beiwagenbetrieb nicht geprüft oder sogar nicht geeignet (dies steht dann unter Ziff. 34 im originalen Fahrzeugbrief). Nicht geprüft bedeutet aber in jedem Fall eine Nachprüfung des Fahrzeugs auf Betriebssicherheit, die durchaus positiv enden kann, aber einen erheblichen Aufwand nach sich zieht. Ist das Basisfahrzeug vom Motorradhersteller als nicht geeignet für den Beiwagenbetrieb getestet worden, wird wahrscheinlich ein ganz erheblicher konstruktiver und prüfungsmäßiger Aufwand betrieben werden müssen, um die Gespanntauglichkeit nachzuweisen. Das Fahrwerk wird einer Betriebsfestigkeitsprüfung unterzogen werden müssen (Dehnungsmessstreifen/Pulser). Aller Voraussicht nach wird es sich dann um ein Neufahrzeug handeln. Die Kosten für eine Betriebsfestigkeitsprüfung liegen im vierstelligen Eurobereich.